RS Vwgh 1999/5/4 97/08/0061

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1;
BKUVG §90;

Rechtssatz

Die gesundheitliche Entwicklung ist unter Einbeziehung alltäglich vorkommender Ereignisse zu prognostizieren, dh solcher, deren in nahe Zukunft fallendes Vorkommen konkret festgestellt werden kann. Das bloße Aufzählen abstrakter Möglichkeiten (zB Einwirkung eines Gewichtes beim Heben und Tragen einer Last zwischen 10 und 20 kg) wurde von der Rechtsprechung des OGH als nicht ausreichend angesehen (Hinweis OGH 28.1.1993, 10 ObS 5/93). Alltäglich sind etwa Belastungen, die, wenn auch nicht jeden Tag, so doch altersentsprechend mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Hingegen sind Hundebisse, Verkehrsunfälle oder Stürze kein alltägliches Ereignis (Hinweis OGH 22.3.1994, 10 ObS 50/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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