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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1Stammrechtssatz
Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X09Im RIS seit
20.11.2000