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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2;Rechtssatz
Entscheidungen über die Wiederaufnahme eines durch Berichterbeschluss abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, fallen nicht in die Zuständigkeit des Berichters, sondern in jene des Senates, weil der Ausnahmecharakter die Berichterzuständigkeit zur restriktiven Auslegung zwingt.
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080045.X01Im RIS seit
20.11.2000