RS Vwgh 1999/5/4 99/08/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Formulierungen "wir Ihrem Antrag gemäß § 7 Abs 4 EO nicht entsprechen können" und "können wir daher Ihrem Antrag nicht entsprechen", ergibt sich keine Erledigung mit normativer Wirkung , weil der erstgenannten Wortfolge vorangestellt ist: "wird mitgeteilt" und die zweitgenannte Formulierung sich an die Ausführungen der Gebietskrankenkasse über ihre Rechtsanschauung anschließt. Darüber hinaus schließt das Schreiben mit einem Ersuchen um Kenntnisnahme. Die Gebietskrankenkasse hat mit dem Schreiben lediglich ihre Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mitgeteilt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten