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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus den Formulierungen "wir Ihrem Antrag gemäß § 7 Abs 4 EO nicht entsprechen können" und "können wir daher Ihrem Antrag nicht entsprechen", ergibt sich keine Erledigung mit normativer Wirkung , weil der erstgenannten Wortfolge vorangestellt ist: "wird mitgeteilt" und die zweitgenannte Formulierung sich an die Ausführungen der Gebietskrankenkasse über ihre Rechtsanschauung anschließt. Darüber hinaus schließt das Schreiben mit einem Ersuchen um Kenntnisnahme. Die Gebietskrankenkasse hat mit dem Schreiben lediglich ihre Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mitgeteilt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080038.X01Im RIS seit
20.11.2000