RS Vwgh 1999/5/4 96/08/0382

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123 Abs2;
ASVG §123 Abs4 idF 1992/474;
ASVG §548 Abs2 idF 1992/474;

Rechtssatz

Der Entscheidung, ob die Tochter des Versicherten im Zeitraum ab dessen Antragstellung gemäß §123 Abs 2 und Abs 4 ASVG als Angehörige zu gelten hat, ist zeitraumbezogen - wie ua durch die Übergangsvorschrift des §548 Abs 2 ASVG verdeutlicht wird - auch dann die seit 1.9.1992 anzuwendende Rechtslage (und für die Zeit am 1.7.1996 eine weitere, hier aber nicht wesentliche Änderung des § 123 Abs 4 ASVG) zu Grunde zu legen, wenn die Angehörigeneigenschaft nach der bis zum 31.8.1992 geltenden Rechtslage schon vor dem 1.9.1992 (gegebenenfalls: zunächst) erloschen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080382.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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