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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §123 Abs2;Rechtssatz
Der Entscheidung, ob die Tochter des Versicherten im Zeitraum ab dessen Antragstellung gemäß §123 Abs 2 und Abs 4 ASVG als Angehörige zu gelten hat, ist zeitraumbezogen - wie ua durch die Übergangsvorschrift des §548 Abs 2 ASVG verdeutlicht wird - auch dann die seit 1.9.1992 anzuwendende Rechtslage (und für die Zeit am 1.7.1996 eine weitere, hier aber nicht wesentliche Änderung des § 123 Abs 4 ASVG) zu Grunde zu legen, wenn die Angehörigeneigenschaft nach der bis zum 31.8.1992 geltenden Rechtslage schon vor dem 1.9.1992 (gegebenenfalls: zunächst) erloschen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080382.X01Im RIS seit
20.11.2000