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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Hingegen dient die Angabe des Ortes (im Spruch oder in der Bescheidbegründung), an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Besch vorgeworfenen Tathandlungen (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0140).
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090055.X01Im RIS seit
20.11.2000