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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Da im Fall der Übertragung der Vertretungsbefugnis einer juristischen Person auf ein Kollektivorgan die Strafbestimmungen auf das einzelne Mitglied des Kollektivorganes Anwendung finden (Hinweis E 24.5.1993, 92/10/0471, E 2.7.1990, 90/19/0178) und § 9 VStG keine Einengung der Strafbefugnis entnehmbar ist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne Prüfung der innerbetrieblichen Ressortabgrenzung den Bf als handelsrechtlichen Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen hat (Hinweis E 10.7.1962, 914/61, VwSlg 5844 A/1962, E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969, E 26.8.1998, 96/09/0197). Die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf ein Kollektivorgan wäre nur für die Frage des Verschuldens des Bf von Bedeutung (im Beschwerdefall fand nach der Lage des Falles und angesichts des im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens kein Anlass, sich mit dieser Frage zu befassen, wurde doch vom Bf nicht einmal behauptet, dass und weshalb ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090349.X01Im RIS seit
20.11.2000