RS Vwgh 1999/5/7 99/18/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 1

Stammrechtssatz

Für die Ausübung des Ermessens iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 bis § 38 FrG 1997 maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen (vgl § 11 StbG 1985).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180056.X04

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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