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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997) als auch anderer in Art 8 Abs 2 MRK genannter öffentlicher Interessen - insb des Schutzes der Gesundheit (§ 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997) - gegeben ist, begegnet die Auffassung der Beh, dass im vorliegenden Fall (versuchtes Verbrechen nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG) die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0022). Die Beh hat ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG 1997 - unabhängig von den gerichtlichen Strafzumessungsgründen - vorzunehmen (Hinweis E 15.10.1998, 98/18/0279).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180130.X01Im RIS seit
11.07.2001