RS Vwgh 1999/5/7 99/18/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/10/15 98/18/0123 2

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung nach § 36 Abs 1 FrG 1997 können - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs 1 FrG 1997 und § 37 Abs 2 FrG 1997 (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332, ergangen zu § 19 FrG 1993 und § 20 Abs 1 FrG 1993) - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Maßnahme nach § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen, sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs 1 FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0175, ergangen zur Ermessensübung nach § 33 Abs 1 FrG 1997).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180056.X05

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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