RS Vfgh 1999/3/11 V46/98 - B215/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 13.01.97 betr Wien 6. Mariahilfer Straße 45-47
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Erweiterung eines Halte- und Parkverbots in einer Geschäftsstraße wegen Verletzung des Anhörungsrechts der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer; Antizipation dieser Interessenartikulation im Hinblick auf früher abgegebene Äußerungen in ähnlichen Zusammenhängen verwehrt

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit einer Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 13.01.97 betr Wien 6, Mariahilfer Straße 45-47.

Mit der nunmehr vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, MA 46-V6-86/97, wurde - wie der im Verordnungsakt beiliegenden Planbeilage 1 zu entnehmen ist - das Halte- und Parkverbot in seiner räumlichen Ausdehnung um den Bereich der ehemaligen Invalidenzone (etwa eine Autolänge) erweitert. Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Magistrat der Stadt Wien nicht zu folgen, wenn dieser die Anhörung gesetzlicher Interessenvertretungen vor Erlassung der ursprünglichen Halteverbotszone als im Sinne des §94f Abs1 StVO 1960 ausreichend zur Erlassung der nunmehr in Prüfung gezogenen Verordnung bezeichnet, sodaß sich vor Erlassung dieser Verordnung eine neuerliche Anhörung erübrige. Das - behauptete - Fehlen einer Interessenbeeinträchtigung im Zuge einer geringfügigen Ausweitung einer Halte- und Parkverbotszone vermag nicht von der gesetzlichen Anhörungspflicht zu entbinden. Der für die Erlassung der straßenpolizeilichen Verordnung zuständigen Behörde ist es nämlich verwehrt, diese Interessenartikulation im Hinblick auf früher und in einem anderen (wenn auch ähnlichen) Zusammenhang abgegebene Äußerungen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen gleichsam zu antizipieren. Die verordnungserlassende Behörde hätte daher vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung jedenfalls der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen, weil in Anbetracht der Bedeutung der Mariahilfer Straße als Geschäftsstraße davon auszugehen ist, daß die Interessen der Mitglieder der im unmittelbaren Umkreis des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung ihren Sitz bzw. ihre Arbeitsstätte habenden Berufsgruppen in spezifischer Weise von der gegenständlichen Verordnung berührt werden.

(she auch B215/98, E v 11.03.99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V46.1998

Dokumentnummer

JFR_10009689_98V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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