RS VwGH Erkenntnis 1999/05/12 98/01/0365

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Rechtssatz

Der VwGH sieht sich aufgrund der gravierenden Änderung der Situation seit Mitte März 1999, die bei der Entscheidung über den am 21.4.1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden darf, wegen der grundsätzlichen Bedeutung für derzeit bei den Verwaltungsbehörden anhängige Asylverfahren von Asylwerbern aus dem Kosovo zu nachfolgender Aussage veranlasst: Wie in den Medien berichtet wurde, hätten ab Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden seien. Diese Aktionen hätten augenscheinlich das Ziel, die Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben. Sollte dies zutreffen, hätten Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Unter diesen Voraussetzungen stünde aufgrund des geänderten Sachverhaltes im vorliegenden Fall der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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