Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Zurückweisung einer "Beschwerde" gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung eines Individualantrages; Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes außer in den Fällen der Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung in GebührenfragenRechtssatz
Insoweit der Einschreiter sich gegen die Belastung mit der vollen Gerichtsgebühr gem. §17a Abs1 VfGG auch im Falle von unzulässigen Anträgen wendet, ist er darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof auch zur Entscheidung in Gebührenfragen nicht zuständig ist. Es steht dem Einschreiter jedoch frei, sich mit einem Rückerstattungsantrag bzw. einem Antrag auf Nachsicht an das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu wenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V87.1998Dokumentnummer
JFR_10009689_98V00087_2_01