RS Vfgh 1999/3/11 V87/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §17a

Leitsatz

Zurückweisung einer "Beschwerde" gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung eines Individualantrages; Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes außer in den Fällen der Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung in Gebührenfragen

Rechtssatz

Insoweit der Einschreiter sich gegen die Belastung mit der vollen Gerichtsgebühr gem. §17a Abs1 VfGG auch im Falle von unzulässigen Anträgen wendet, ist er darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof auch zur Entscheidung in Gebührenfragen nicht zuständig ist. Es steht dem Einschreiter jedoch frei, sich mit einem Rückerstattungsantrag bzw. einem Antrag auf Nachsicht an das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu wenden.

Entscheidungstexte

  • V 87/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 V 87/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V87.1998

Dokumentnummer

JFR_10009689_98V00087_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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