Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Aus § 30 Abs 1 AsylG 1997 ergibt sich, dass die Asylbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben. Eine besondere Form dieser Einstellung ist nicht vorgesehen. Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG 1997 (subsidiär) anzuwenden haben, ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (Hinweis E 25. 1. 1996, 95/07/0085). Die Vorgangsweise der formlosen Einstellung des Verfahrens bei Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk und Mitteilung an das Bundesasylamt kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mit Einstellung des Verfahrens lag folglich auch keine Säumnis vor. Zwar wurde keine meritorische Sachentscheidung getroffen, eine solche ist aber auch nicht erforderlich, damit von einer Entscheidung "in der Sache" iSd § 27 VwGG gesprochen werden kann. Vielmehr genügt zur Abwendung einer Säumnis auch eine andere Art der Verfahrensbeendigung, zB die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis E 18. 12. 1992, 92/17/0222). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens durch (formlose) Einstellung (unter bestimmten Voraussetzungen) erfolgt.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010563.X01Im RIS seit
21.02.2002