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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
Die Wirksamkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des abwesenden Asylwerbers auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus § 30 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010563.X02Im RIS seit
21.02.2002