RS Vwgh 1999/5/12 99/01/0191

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bereits § 18 Abs 1 AsylG 1991 bestimmte, dass Bescheiden, die einem Asylwerber zuzustellen sind, der der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist. Der VwGH hat zu dieser Bestimmung in stRspr (Hinweis E vom 17. 2. 1993, 92/01/1111; E vom 8. 7. 1993, 93/01/0453) erkannt, der Umstand, dass dem Bescheid keine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung entgegen § 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991 angeschlossen gewesen sei, könne nicht einmal als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden. Denn bei § 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991 handelte es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Umso weniger bewirkt die Verletzung einer solchen Ordnungsvorschrift die Ungültigkeit der Bescheiderlassung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist über den gesetzlichen Rahmen hinaus. In dieser Hinsicht hat die nunmehrige Bestimmung des § 29 AsylG 1997, dass Bescheide ua die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben, keine Änderung der Rechtslage bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010191.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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