RS Vwgh 1999/5/14 97/19/0651

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/12/19 94/10/0119 1

Stammrechtssatz

Eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 73 AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190651.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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