RS Vfgh 1999/3/11 V89/96 - V151/96

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Plandokuments der Stadt Wien mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30.06.94, Plandokument 6533, mangels ausreichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin.

Wenn die Antragstellerin die zukünftige Bebaubarkeit ihres Grundstückes beeinträchtigt sieht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung - sie macht insbesondere nicht geltend, daß sie in absehbarer Zeit an ihrem Wohngebäude eine Änderung vorzunehmen beabsichtigt -, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation.

Sofern die Antragstellerin auf die Wertminderung ihres Grundstückes verweist, beschreibt sie bloß wirtschaftliche Auswirkungen; damit macht sie aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. etwa VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986).

(siehe auch B v 14.06.99, V151/96).

Entscheidungstexte

  • V 89/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1999 V 89/96
  • V 151/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 V 151/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V89.1996

Dokumentnummer

JFR_10009689_96V00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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