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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Plandokuments der Stadt Wien mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der AntragstellerinRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30.06.94, Plandokument 6533, mangels ausreichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin.
Wenn die Antragstellerin die zukünftige Bebaubarkeit ihres Grundstückes beeinträchtigt sieht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung - sie macht insbesondere nicht geltend, daß sie in absehbarer Zeit an ihrem Wohngebäude eine Änderung vorzunehmen beabsichtigt -, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation.
Sofern die Antragstellerin auf die Wertminderung ihres Grundstückes verweist, beschreibt sie bloß wirtschaftliche Auswirkungen; damit macht sie aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. etwa VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986).
(siehe auch B v 14.06.99, V151/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V89.1996Dokumentnummer
JFR_10009689_96V00089_01