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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine unzureichende Determinierung der standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren bei Kontrolle der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit von Speisekartoffeln; keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung im Wirtschaftsrecht erforderlich; Zwecktauglichkeit des europaweiten Kontrollverfahrens durch entsprechend ausgebildete KontrollorganeRechtssatz
Einstellung der Gesetzesprüfungsverfahren aufgrund Zurückziehung der Gesetzesprüfungsanträge durch den UVS.
Teilweise Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §8 QualitätsklassenV.
Um das vom UVS angepeilte Ziel der Rechtsbereinigung für die bei ihm anhängigen Anlaßfälle zu erreichen, würde es offenkundig hinreichen, in §8 Abs1 der QualitätsklassenV die Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" aufzuheben. Die darüber hinausgehenden Anträge auf Aufhebung des §8 QualitätsklassenV erweisen sich daher als offenkundig zu weitgehend.
Keine unzureichende Determinierung des Verwaltungshandelns bei den hier anzuwendenden standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren in §25 QualitätsklassenG und in §8 QualitätsklassenV.
Für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechtes ist keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen "das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt" (so der Prüfungsbeschluß in dem mit Erkenntnis VfSlg 11938/1988 abgeschlossenen Verfahren betreffend das Börsegesetz). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, daß Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13785/1994).
Da unter Berücksichtigung der Rechtsprechung §25 QualitätsklassenG alle für einen Prüfungsvorgang der gegenständlichen Art wesentlichen Elemente unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen, aber auch der deutlichen Zielsetzungen des genannten Gesetzes enthält, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, in eine Prüfung des §25 QualitätsklassenG oder einzelner seiner Bestimmungen wegen nicht hinreichender gesetzlicher Determinierung des Verwaltungshandelns einzutreten.
Die Eingriffsmöglichkeiten sind in der QualitätsklassenV derart umschrieben, daß die zu entnehmende Mindestmenge an Kartoffeln (mindestens 40 Knollen) festgelegt ist. Hingegen wird, wie der UVS zutreffend hervorhebt, hinsichtlich der zu prüfenden Menge der Packstücke in §5 Abs2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl 576/1995, die zu entnehmende Zahl der Packstücke mit einem Prozentsatz von 5 % der Gesamtmenge nach oben limitiert.
Der Vorwurf, in beiden Fällen sei das Verwaltungshandeln nicht hinreichend determiniert, weil einerseits nur angeordnet sei, daß mindestens 40 Knollen zu entnehmen seien, andererseits aber die Anzahl der zu öffnenden Packstücke - abgesehen von der Festlegung einer Obergrenze - nicht festgelegt sei, ist dennoch im Ergebnis nicht begründet. Denn es ist zu beachten, daß nur entsprechend ausgebildete Kontrollorgane eingesetzt werden und standardisierte, europaweit (und darüber hinaus) bewährte und anerkannte Stichproben(und auch Prüfungs)verfahren - deren Tauglichkeit vom antragstellenden UVS ausdrücklich zugestanden wird - zur Anwendung gelangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / Prüfungsumfang, Legalitätsprinzip, LandwirtschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V40.1998Dokumentnummer
JFR_10009689_98V00040_01