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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0201 1 (hier: betreffend die Abweisung einer beantragten Aufenthaltsbewilligung)Stammrechtssatz
Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem § 5 Abs 2 StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190938.X01Im RIS seit
02.05.2001