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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2 idF 1995/351;Rechtssatz
Im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war für den in der Folge vor dem VwGH beschwerdeführenden minderjährigen Fremden nicht die Frage maßgeblich, ob seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu erteilen war bzw gewesen wäre, sondern ausschließlich, ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 verfügte. War es aber unstrittig, dass die Mutter des Fremden über eine solche Aufenthaltsberechtigung nicht verfügte (durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer ihre Aufenthaltsberechtigung betreffende Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hatte sie eine solche auch nicht erlangt), so war die Entscheidung über den Antrag des Fremden auch nicht von einer Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG abhängig. Die belangte Behörde hätte demnach das Berufungsverfahren nicht aussetzen dürfen, sondern in der Sache zu entscheiden gehabt. Indem sie dies unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190091.X01Im RIS seit
02.05.2001