RS Vfgh 1999/3/17 B135/99 - B2239/98

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
VfGG §17a
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr" aufgrund der nicht erkennbaren Beeinträchtigung des Unterhalts der Partei durch die Entrichtung der Gebühr; kein Eingehen auf die Frage der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den vorliegenden Antrag

Rechtssatz

Die Verfahrensvoraussetzungen für den gegenständlichen Antrag liegen weiterhin vor, und zwar unabhängig von der gegebenenfalls erforderlichen Klärung der Frage, ob ein bloßer Antrag auf Befreiung von der Pauschalgebühr des §17a VfGG die Beschwerdefrist unterbrochen hat, maW ob diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bereits abgelaufen ist, da auch im Falle der Einbringung einer unzulässigen (weil verspäteten) Beschwerde die Gebühr anfallen würde.

Auch für die Sacherledigung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der gegenständliche Antrag infolge Fristablaufs (vgl. §§73 Abs2 und 464 Abs3 ZPO) auch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit einer Beschwerdeführung abzuweisen wäre (§63 Abs1 ZPO), weil dieser Antrag auch im übrigen unbegründet ist.

Aus den beigebrachten Unterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die Leistung der Eingabegebühr von derzeit S 2.500,-- den notwendigen Unterhalt der Partei im Sinn des §63 Abs1 ZPO beeinträchtigen würde; insbesonders sagt auch ein Saldo eines Verrechnungskontos nichts über die Bewegungen auf diesem Konto aus.

(siehe auch B v 17.03.99, B2239/98).

Entscheidungstexte

  • B 2239/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.1999 B 2239/98
  • B 135/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.1999 B 135/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B135.1999

Dokumentnummer

JFR_10009683_99B00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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