RS Vwgh 1999/5/14 98/19/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 92/11/0294 4

Stammrechtssatz

Aus der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit ergibt sich bloß, daß der Besch wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft wurde, nicht aber, daß er die Übertretung nicht begangen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190222.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten