RS Vwgh 1999/5/14 97/19/1520

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 auf Grund des AsylG 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 AsylG 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt. § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 nennt ausdrücklich (nur) den "Verlust des Asyls" als Ausnahmetatbestand. Daher fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der Personen, die während des Asylverfahrens nach § 7 AsylG 1991 aufenthaltsberechtigt waren (Hinweis E 18.4.1997, 96/19/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191520.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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