RS Vfgh 1999/3/29 B252/99

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Veröffentlicht am 29.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall.

Aufgrund des bekämpften Bescheides wäre die erblasserische Witwe nicht mehr an den Vertrag gebunden und könnte diese über die gegenständliche Liegenschaft frei verfügen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B252.1999

Dokumentnummer

JFR_10009671_99B00252_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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