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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall.
Aufgrund des bekämpften Bescheides wäre die erblasserische Witwe nicht mehr an den Vertrag gebunden und könnte diese über die gegenständliche Liegenschaft frei verfügen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B252.1999Dokumentnummer
JFR_10009671_99B00252_01