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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Der Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 keinem Vollzug zugänglich; hinsichtlich Spruchpunkt 3 war ausschlaggebend, daß dem Interesse an einem den Anforderungen des §16 Abs1 BundesvergabeG 1997 entsprechenden Verfahren und an der auch gemeinschaftsrechtlich geforderten Effektivität des Rechtsschutzes der Vorrang vor anderen Interessen zu geben war.
(Feststellung der Nichtigkeit der Erteilung des Zuschlages in einem Vergabeverfahren; Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, ein Angebot nicht auszuscheiden).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B431.1999Dokumentnummer
JFR_10009587_99B00431_01