RS Vfgh 1999/4/13 B431/99

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Der Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 keinem Vollzug zugänglich; hinsichtlich Spruchpunkt 3 war ausschlaggebend, daß dem Interesse an einem den Anforderungen des §16 Abs1 BundesvergabeG 1997 entsprechenden Verfahren und an der auch gemeinschaftsrechtlich geforderten Effektivität des Rechtsschutzes der Vorrang vor anderen Interessen zu geben war.

(Feststellung der Nichtigkeit der Erteilung des Zuschlages in einem Vergabeverfahren; Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, ein Angebot nicht auszuscheiden).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B431.1999

Dokumentnummer

JFR_10009587_99B00431_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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