RS Vwgh 1999/5/14 97/19/1102

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;
GmbHG;

Rechtssatz

Die Fremde berief sich während des gesamten Verfahrens hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit ausschließlich darauf, als Buffethilfe (mit Inkasso) für eine GmbH zu arbeiten. Sie legte eine auf Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor und bezeichnete sich wiederholt als "Dienstnehmerin" der genannten GmbH. Vom "wahren wirtschaftlichen Gehalt" dieser Tätigkeit der Fremden her betrachtet ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Arbeitsleistungen erbracht werden, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" (§ 2 Abs 4 AuslBG). Eine andere Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der Fremden hätte nur dann Platz zu greifen, wenn die Fremde dargetan hätte, dass sie - neben ihrer Tätigkeit als Buffethilfe - einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich und persönlich ausübe, weil sich dann der "wahre wirtschaftliche Gehalt" der Tätigkeit der Fremden nicht in der Arbeitsleistung als Buffethilfe erschöpft hätte, sondern gegebenenfalls das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der Ausübung ihrer Gesellschafterbefugnisse gelegen wäre. Die Fremde hat aber während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, ihre Befugnisse als Gesellschafterin mit den hiefür typischen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung auch tatsächlich auszuüben oder eine Mitbestimmung bei der Unternehmensführung oder sonst die Arbeitgeberfunktion wahrgenommen zu haben; derartige Aktivitäten sind auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen. Auf Grundlage der Gesamtbeziehungen der Fremden zur GmbH ist somit davon auszugehen, dass neben dem Gesellschaftsverhältnis jedenfalls auch ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat, schließen doch Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag einander nicht notwendig aus (Hinweis E 18.12.1998, 98/09/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191102.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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