RS Vwgh 1999/5/17 98/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0402 5 (hier: Die Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters, dass das Bauobjekt in dieser Form in Ordnung gehe, stellt jedoch unter keinen Umständen die Erlassung eines mündlichen Bescheides dar)

Stammrechtssatz

Von der mündlichen Verkündung eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwaltungsakt von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung solcher Bescheide berufen ist, in formeller, das heißt in einer solchen Weise gesetzt worden ist, daß der Partei sein formeller Charakter zu Bewußtsein kommen mußte (Hinweis E 84/10/0228, 85/10/0051; hier Niederschrift über die Verweigerung der Akteneinsicht - keine Bescheidqualität).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050218.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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