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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0402 5 (hier: Die Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters, dass das Bauobjekt in dieser Form in Ordnung gehe, stellt jedoch unter keinen Umständen die Erlassung eines mündlichen Bescheides dar)Stammrechtssatz
Von der mündlichen Verkündung eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwaltungsakt von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung solcher Bescheide berufen ist, in formeller, das heißt in einer solchen Weise gesetzt worden ist, daß der Partei sein formeller Charakter zu Bewußtsein kommen mußte (Hinweis E 84/10/0228, 85/10/0051; hier Niederschrift über die Verweigerung der Akteneinsicht - keine Bescheidqualität).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050218.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009