RS Vwgh 1999/5/17 97/05/0276

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §97 Abs1;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Plankopien sind für die Erhebung von Einwendungen nicht erforderlich, weil für die Erhebung von Einwendungen dem Nachbarn die erforderlichen Informationen durch die für die Bauverhandlung vorgesehene Kundmachung vermittelt werden (Hinweis E 23.3.1999, 98/05/0217). Ein Recht auf Aushändigung eines Bauplanes steht daher dem Anrainer nicht zu (Hinweis E 30.6.1987, 86/05/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050276.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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