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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß ihm nach dem ASVG ein Rechtsweg zur Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge nicht zustehe, übersieht er offenbar die Regelung des §69 ASVG. Soweit er anführt, daß die Rückforderung der Beiträge nach einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs mit einem großen Aufwand verbunden wäre, vermag der Verfassungsgerichtshof darin keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erblicken.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, daß ihn die Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge so stark belasten würde, daß die Begleichung des Bestandszinses für die von ihm bewohnte Mietwohnung gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, vermögenslos zu sein (ein Umstand, der für sich allein nicht geeignet wäre, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen), unterläßt es aber im übrigen, die Höhe seines Einkommens und des von ihm ins Treffen geführten Bestandszinses offenzulegen und auf diese Weise die - als unverhältnismäßiger Nachteil in Betracht kommende - Gefährdung seiner Wohnmöglichkeit zu bescheinigen. Daher ist insoweit der Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend konkretisiert, um dem Verfassungsgerichtshof eine Interessenabwägung zu ermöglichen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B619.1999Dokumentnummer
JFR_10009581_99B00619_01