RS Vfgh 1999/4/19 B619/99

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Veröffentlicht am 19.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß ihm nach dem ASVG ein Rechtsweg zur Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge nicht zustehe, übersieht er offenbar die Regelung des §69 ASVG. Soweit er anführt, daß die Rückforderung der Beiträge nach einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs mit einem großen Aufwand verbunden wäre, vermag der Verfassungsgerichtshof darin keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erblicken.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, daß ihn die Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge so stark belasten würde, daß die Begleichung des Bestandszinses für die von ihm bewohnte Mietwohnung gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, vermögenslos zu sein (ein Umstand, der für sich allein nicht geeignet wäre, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen), unterläßt es aber im übrigen, die Höhe seines Einkommens und des von ihm ins Treffen geführten Bestandszinses offenzulegen und auf diese Weise die - als unverhältnismäßiger Nachteil in Betracht kommende - Gefährdung seiner Wohnmöglichkeit zu bescheinigen. Daher ist insoweit der Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend konkretisiert, um dem Verfassungsgerichtshof eine Interessenabwägung zu ermöglichen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B619.1999

Dokumentnummer

JFR_10009581_99B00619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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