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L82000 BauordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Ausdruck "bebautes Gebiet" in § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 umschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage der Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf es aber nicht unter allen Umständen der Beiziehung eines Sachverständigen (Hinweis E 11.12.1990, 87/05/0075). In der Regel wird die Heranziehung von den tatsächlichen Baubestand wiedergebenden Plandokumenten genügen (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0145).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050218.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009