RS Vwgh 1999/5/17 98/05/0218

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;

Rechtssatz

Der Ausdruck "bebautes Gebiet" in § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 umschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage der Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf es aber nicht unter allen Umständen der Beiziehung eines Sachverständigen (Hinweis E 11.12.1990, 87/05/0075). In der Regel wird die Heranziehung von den tatsächlichen Baubestand wiedergebenden Plandokumenten genügen (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0145).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050218.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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