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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, bereits den Hinweis auf den Nachweis der Zustellung an den Bf, so hat dieser in der Beschwerde Angaben zu machen, die geeignet sind, allenfalls in Verbindung mit weiteren Sachverhaltsfeststellungen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der durch den Rückschein als öffentliche Urkunde bezeugten Zustellung zu widerlegen (hier: der Gegenbeweis wurde durch die Vorlage einer offensichtlich an eine andere Partei ergangenen - später zugestellten - Bescheidausfertigung nicht erbracht).
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170151.X01Im RIS seit
20.11.2000