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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Der Einschreiter begehrt der Sache nach die Aufhebung bzw Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach den Bestimmungen des §68 Abs2 bis Abs4 AVG.
Die Frage, ob ein rechtskräftiger Bescheid nach diesen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden kann, ist keine Verfassungsfrage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B428.1999Dokumentnummer
JFR_10009581_99B00428_01