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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);Rechtssatz
Aus Art 4 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 565/80 folgt, dass die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle den Zweck verfolgt, sicherzustellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden. Im Hinblick auf den marktregelnden Charakter der gegenständlichen Verordnung ist es unmittelbar einsichtig, dass ein Interesse an einer (erhöhten) Ausfuhrerstattung dann besteht, wenn die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse oder der Waren innerhalb einer bestimmten Frist gesichert ist. Damit in Einklang steht Art 4 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 565/80. Dadurch, dass diese Bestimmung die Grunderzeugnisse hinsichtlich des Kontrollverfahrens derselben Regelung unterwirft, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, wird den Zollbehörden ausreichend Möglichkeit gegeben, die Herkunft des Grunderzeugnisses (aus der Gemeinschaft) zu kontrollieren. Es erscheint somit nur systemkonform und mit dem eindeutigen Wortlaut übereinstimmend, wenn zur Erlangung einer betragsmäßig höheren Ausfuhrerstattung bestimmte Maßnahmen, nämlich die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle, zur Sicherung des Normzweckes vorgesehen sind, und zwar unabhängig von der (zusätzlichen) Möglichkeit einer Vorfinanzierung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170302.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011