Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §1323;Rechtssatz
§ 20 Abs 9 ROG hat die eigentliche Enteignungsentschädigung, keineswegs aber Kosten eines Enteignungsverfahrens im Auge. Ihm kann eine die Grundregel des § 74 Abs 1 AVG ausschließende Kostenersatzregelung nicht entnommen werden. § 20 Abs 11 ROG ist zu entnehmen, dass im gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber im Verfahren vor der VerBeh über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050255.X01Im RIS seit
21.02.2002