RS Vfgh 1999/4/19 B506/99

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Veröffentlicht am 19.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Der Einschreiter begehrte offenbar von der Landesregierung als Berufungsbehörde eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß eine ihm zuerkannte Sozialhilfeleistung statt in Warengutscheinen in Geld ausgezahlt werde. Der Verfassungsgerichtshof vermag keine mit diesem Begehren verknüpfte verfassungsrechtliche Problematik zu erkennen, die durch eine Beschwerde gegen den Bescheid geklärt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • B 506/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.04.1999 B 506/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B506.1999

Dokumentnummer

JFR_10009581_99B00506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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