RS Vwgh 1999/5/17 96/17/0430

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
GdO Bgld 1965 §86 Abs3;
LAO Bgld 1963 §232 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/23 90/17/0229 4

Stammrechtssatz

Nach Auffassung des VwGH gehört die Entscheidung über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu den regelmäßig wiederkehrenden, vom Gemeinderat zu behandelnden Angelegenheiten und damit zu den "laufenden Geschäften" im Sinne des § 86 Abs 3 Bgld GdO; es sei denn, daß dieser Entscheidung weittragende, insbesondere finanzielle Bedeutung für die Gemeinde zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170430.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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