Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdO Bgld 1965 §86 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/23 90/17/0229 2Stammrechtssatz
Der Regierungskommissär hat die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte unabhängig davon, welchem Gemeindeorgan die Angelegenheit in der Regel zusteht, zu besorgen. Der Regierungskommissär vereinigt damit gewissermaßen die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich; er ist daher im Beschwerdefall grundsätzlich auch berechtigt, anstelle des zur Erledigung der Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters an sich zuständigen Gemeinderates (§ 48 Bgld LAO) über die Berufung zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170430.X02Im RIS seit
06.08.2001