RS Vwgh 1999/5/17 96/17/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L34001 Abgabenordnung Burgenland

Norm

GdO Bgld 1965 §86 Abs3;
LAO Bgld 1963 §48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/23 90/17/0229 2

Stammrechtssatz

Der Regierungskommissär hat die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte unabhängig davon, welchem Gemeindeorgan die Angelegenheit in der Regel zusteht, zu besorgen. Der Regierungskommissär vereinigt damit gewissermaßen die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich; er ist daher im Beschwerdefall grundsätzlich auch berechtigt, anstelle des zur Erledigung der Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters an sich zuständigen Gemeinderates (§ 48 Bgld LAO) über die Berufung zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170430.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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