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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §5 Abs4;Rechtssatz
Bebauungspläne dürfen und können von den im Abschnitt VIII der Bauordnung für Wien über die bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze enthaltenen Vorschriften abweichende Regelungen enthalten. Insoweit ein Plandokument daher für Nebengebäude eine abweichende Regelung in Bezug auf die Ausnützbarkeit des Bauplatzes trifft, ist diese durch die Bauordnung gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bauordnung für Wien bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes insoweit nicht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050241.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012