RS Vwgh 1999/5/17 98/05/0241

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §5 Abs4;
BauO Wr §82;
BauO Wr Abschn8;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Bebauungspläne dürfen und können von den im Abschnitt VIII der Bauordnung für Wien über die bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze enthaltenen Vorschriften abweichende Regelungen enthalten. Insoweit ein Plandokument daher für Nebengebäude eine abweichende Regelung in Bezug auf die Ausnützbarkeit des Bauplatzes trifft, ist diese durch die Bauordnung gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bauordnung für Wien bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes insoweit nicht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050241.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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