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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Bei der durch Beschluss des Gemeinderates erfolgenden Festsetzung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die - wie etwa ein Friedhof - für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, handelt es sich um die Schaffung materiellen, den Gemeinden zuzurechnenden, Steuerrechts (Hinweis E 25.9.1992, 90/17/0415, mwN aus der Rsp des Verfassungsgerichtshofes). Es liegt nun auf der Hand, dass die Erlassung von Verordnungen in diesem Zusammenhang, wie etwa einer Friedhofsgebührenordnung, zwar in der Regel nicht unter die "laufenden Geschäfte" fallen, wohl aber meist unter den Begriff des "unaufschiebbaren Geschäftes" zu subsumieren sein wird. Ein Untätigbleiben des Regierungskommissärs würde nämlich einen Schaden infolge des Gebührenausfalls für die Gemeinde bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170430.X03Im RIS seit
06.08.2001