RS Vfgh 1999/4/19 B2264/98, B2265/98

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Veröffentlicht am 19.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §119, §120

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags eines Strafgefangenen durch den Justizminister betreffend Aushändigung von Belegen sowie Übermittlung von Abrechnungen und gegen die Abweisung eines Kostenberichtigungsantrages durch den Präsidenten eines Landesgerichts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (siehe §119, §120 StVG) kommt es für die Zuständigkeit des Bundesministers zwar nicht darauf an, daß der Anstaltsleiter eine förmliche Entscheidung getroffen hat. Es muß sich aber um eine das Verhalten des Anstaltsleiters betreffende Beschwerde handeln. Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer sich mit seinem Anliegen jemals an den Anstaltsleiter gewendet hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Gegenteil geweigert, darzutun, wann und wem gegenüber er sein Anliegen überhaupt geäußert hat.

Auch hinsichtlich des einen Kostenberichtigungsantrag abweisenden Bescheides findet der Verfassungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr auch in diesem Zusammenhang ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Entscheidungstexte

  • B 2264,2265/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.04.1999 B 2264,2265/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2264.1998

Dokumentnummer

JFR_10009581_98B02264_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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