RS Vwgh 1999/5/17 95/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0171 1

Stammrechtssatz

Der Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten für die Ersatzvornahme ist keine "Vollstreckungsverfügung" iSd § 10 Abs 2 VVG. Es sind für diesen Auftrag somit die Rechtsmittelvorschriften des AVG maßgeblich (Hinweis VS 6.6.1989, 84/05/0035, RS 1).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050246.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten