RS Vwgh 1999/5/17 99/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b idF 8200-13;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/17 99/05/0084 1 (hier ohne Klammerausdruck) Zusatz: Da die auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage die von der Baubehörde gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-13 vorgenommene Feststellung einer Rechtsgrundlage entbehrt, werden die bf Nachbarn durch die im baubehördlichen Verfahren erfolgte Feststellung, dass die Anordnung des Abbruches des wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes zu entfallen hat, in ihren Rechten verletzt.

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E vom 3.3.1999, G 132/98-9 ua, ausgesprochen, dass § 113 Abs 2a und Abs 2b NÖ BauO 1976, LGBl 8200-13, verfassungswidrig war und § 77 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben wird. In diesem E sprach er auch aus, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen auch in den beim VwGH zu 98/05/0111 (jetzt 99/05/0084) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien (hier: auf Grund der hiermit bereinigten Rechtslage entbehrt die vom Bf gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-13 begehrte Feststellung einer Rechtsgrundlage; mit der Beschwerde erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides verletzt, er macht geltend, dass das betreffende Gebäude den ursprünglichen Zweck als Wirtschaftsgebäude erfüllen solle und auch tatsächlich erfülle; auch wenn die Ausführung sowohl die Verwendung als Wirtschaftsgebäude als auch für Wohnzwecke eröffne, seien die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 gegeben; ausgehend vom Beschwerdepunkt konnte eine Rechtsverletzung des Bf durch den hier angefochtenen Bescheid somit nicht eingetreten sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050086.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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