RS Vfgh 1999/4/21 B522/99

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, daß sie seit 1990 durchgehend legal in Österreich bei ihrer Mutter lebe, von der sie auch unterstützt werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde für die Beschwerdeführerin bedeuten, daß sie bis zur endgültigen Klärung ihres Status in Österreich bleiben könnte.

Noch hinreichend konkretisierter unverhältnismäßiger Nachteil.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B522.1999

Dokumentnummer

JFR_10009579_99B00522_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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