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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, daß sie seit 1990 durchgehend legal in Österreich bei ihrer Mutter lebe, von der sie auch unterstützt werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde für die Beschwerdeführerin bedeuten, daß sie bis zur endgültigen Klärung ihres Status in Österreich bleiben könnte.
Noch hinreichend konkretisierter unverhältnismäßiger Nachteil.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B522.1999Dokumentnummer
JFR_10009579_99B00522_01