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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Erstreckt sich ein Bauwerk auf zwei von einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauflächen, so sind diese mit ihrer Gesamtfläche als zu bebauender Bauplatz iSd § 20 Abs 4 OÖ BauO 1994 anzusehen, ungeachtet eines davon abweichenden Wortlautes der Baubewilligung. Diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Betrachtungsweise erscheint auch sachgerecht, da es nach dem Gesetz eben nicht auf die tatsächlich bebauten Flächen sondern auf den entsprechenden Bauplatz ankommt; ein anderer Grundstückseigentümer, der den ihm zur Verfügung stehenden Bauplatz nicht voll ausnützt, kann sich gleichfalls nicht darauf berufen, dass die tatsächlich verbaute Fläche kleiner sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170025.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013