RS Vwgh 1999/5/17 97/17/0025

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs4;

Rechtssatz

Erstreckt sich ein Bauwerk auf zwei von einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauflächen, so sind diese mit ihrer Gesamtfläche als zu bebauender Bauplatz iSd § 20 Abs 4 OÖ BauO 1994 anzusehen, ungeachtet eines davon abweichenden Wortlautes der Baubewilligung. Diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Betrachtungsweise erscheint auch sachgerecht, da es nach dem Gesetz eben nicht auf die tatsächlich bebauten Flächen sondern auf den entsprechenden Bauplatz ankommt; ein anderer Grundstückseigentümer, der den ihm zur Verfügung stehenden Bauplatz nicht voll ausnützt, kann sich gleichfalls nicht darauf berufen, dass die tatsächlich verbaute Fläche kleiner sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170025.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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