RS Vwgh 1999/5/17 98/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Für einen Auftrag, die fehlende Begründung nachzuholen, bestand nach der Rechtslage des AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998 keine Veranlassung, da - infolge ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - ein Fall des § 61 Abs 5 AVG nicht vorlag. Im Mangel eines begründeten Berufungsantrages war dann aber kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Beh zur amtswegigen Behebung des Mangels gem § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten war, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0070).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170214.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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