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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Da der Bebauungsplan eine Durchführungsverordnung zur Bauordnung ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass § 14 Wr BauO auch für das Plandokument gilt. Stellt aber das Plandokument nicht primär auf die bebaute Fläche ab, sondern lässt es pro Bauplatz die Errichtung nur eines Nebengebäudes (hier bis zu einer bebauten Fläche von maximal 25 m2) zu - dies unabhängig davon, ob für dieses Gebäude eine Bewilligung nach § 70 oder § 71 (§ 70a) Wr BauO erteilt worden ist - und ist bereits eine Baubewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes erteilt und dieses Nebengebäude errichtet worden, dann widerspricht die Erteilung einer weiteren Baubewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes auf dem selben Bauplatz dem Plandokument. Ein solcher Baubewilligungsbescheid kann gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden, weil er einer zwingenden Vorschrift einer auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnung iSd § 137 Abs 1 Wr BauO widerspricht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050241.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012