RS Vfgh 1999/4/21 B472/99

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Raumordnung

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §15 ff Tir RaumOG 1997, eine bestimmte Wohnung dürfe nicht weiter als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß der Bescheid ein Nutzungsverbot der Wohnung ausspreche und er sich daher anstelle in seiner Wohnung in einem Hotel in Kitzbühel einquartieren müsse, was nicht bloß "völlig unzumutbar" wäre, sondern auch die Gefahr eines "nichtwidergutzumachenden vermögensrechtlichen Nachteils" mit sich bringe.

Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, daß an der Beachtung der für Freizeitwohnsitze aufgestellten Beschränkungen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht; daß aber ein zwingendes öffentliches Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Hingegen sind von der Beschwerde die drohenden unverhältnismäßigen Nachteile hinreichend konkretisiert worden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B472.1999

Dokumentnummer

JFR_10009579_99B00472_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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