RS Vwgh 1999/5/18 96/21/0319

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1010;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ist in der Vollmacht festgehalten, dass sich der Vollmachtgeber ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass eine Substitution an die Person X zulässig sei, so kann der Substituierende der Person Y nicht rechtswirksam Untervollmacht erteilen. Die von dieser namens des Vollmachtgebers erhobene Berufung ist dem Vollmachtgeber nicht zuzurechnen und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210319.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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