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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1010;Rechtssatz
Ist in der Vollmacht festgehalten, dass sich der Vollmachtgeber ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass eine Substitution an die Person X zulässig sei, so kann der Substituierende der Person Y nicht rechtswirksam Untervollmacht erteilen. Die von dieser namens des Vollmachtgebers erhobene Berufung ist dem Vollmachtgeber nicht zuzurechnen und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang SubstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210319.X02Im RIS seit
20.11.2000