RS Vfgh 1999/4/26 B553/99

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Asb 2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §34 Abs1 Z2 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß bei einer Befolgung der Ausweisung "der unmittelbar bevorstehende Abschluß des Vorstudienlehrganges und damit eine weitere akademische Ausbildung bedroht" wäre. Überdies könne auch "eine Rückkehr nach Österreich ... infolge zwischenzeitlich erschöpfter Quote nach der Verordnung der Bundesregierung unmöglich werden". Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und einen gesicherten Lebensunterhalt und falle der öffentlichen Hand in keiner Weise zur Last.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B553.1999

Dokumentnummer

JFR_10009574_99B00553_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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